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Offener Brief der hessischen Lehramtsfachschaften zur Novellierung des Lehrkräftebildungsgesetzes

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Bouffier,

sehr geehrter Herr Kultusminister Lorz,

sehr geehrte Mitglieder der hessischen Landesregierung,

sehr geehrte Mitglieder des hessischen Landtags,


Die Lehramtsfachschaften der Universitäten Darmstadt, Frankfurt, Giessen, Kassel und Marburg bedauern, dass wir als Vertretungen der Lehramtsstudierenden, welche unmittelbar von der Novellierung betroffen sind, nicht im Vorfeld angehört wurden und keine Möglichkeit für eine offizielle Stellungnahme erhalten haben. Nachstehend finden Sie unsere Kritikpunkte an der uns vorliegenden Fassung des neuen hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.



Praxissemester


Wir begrüßen grundsätzlich die verbindliche Implementierung des Praxissemesters (§ 15 Abs. 3-5 HLbG i.V.m. § 19 HLbGDV) in das Lehramtsstudium, womit nun endlich beide Fachdidaktiken in der Praxisphase berücksichtigt werden.

Durch die Einführung des Praxissemesters für alle Lehramtsstudiengänge in Hessen muss jedoch beachtet werden, dass dieses sinnvoll in den Studienverlauf eingebettet wird. Hierbei wäre ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Arbeitsaufwand im Semester nun höher ist als zuvor, da das Semester aus der vorlesungsfreien Zeit in die Vorlesungszeit gezogen wird. Wir fordern deshalb eine Erhöhung der Regelstudienzeit in allen Lehramtsstudiengängen um mindestens ein Semester! Ebenso muss bei der Einteilung des Semesters bedacht werden, dass die Studierbarkeit weiter gewährleistet ist und semesterübergreifende Module weiterhin zusammenhängend studiert werden können.

Auch muss die Betreuungssituation der Studierenden expliziter geregelt sein. Es braucht genügend qualifiziertes Personal an Schulen und Universitäten, für welches das Land Hessen Sorge zu tragen hat. Eine universitäre Betreuung ist sowohl in den Fachdidaktiken als auch in den Bildungswissenschaften zu gewährleisten. Darüber hinaus ist zu überlegen, ob für die Begleitveranstaltungen in den Bildungswissenschaften ein gemeinsames Konzept eingeführt wird. Dabei wäre ein hessenweites Konzept sinnvoll, um eine für alle verpflichtende bildungswissenschaftliche Basis in der Praxisphase zu garantieren.

Das Praxissemester kann zu Problemen führen, die bereits in der Pilotphase festgestellt wurden: Durch den erhöhten Arbeitsaufwand während des Praxissemesters und eine längere Praktikumsdauer kann es zum längerfristigen Ausfall von Nebeneinkünften kommen. Für Studierende, die auf eben diese angewiesen sind, führt dies zu erheblichen Schwierigkeiten. Daher muss dieser Ausfall ausgeglichen werden. Eine Vergütung des Praxissemesters ist auch in Anbetracht der Tatsache sinnvoll, dass die Studierenden in dieser Zeit an den Schulen reale Arbeit leisten. Diese Vergütung könnte entweder nach Stunden oder als Praktikumspauschale erfolgen. Ist dies nicht möglich, fordern wir andere geeignete finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für betroffene Studierende!



Zwischenprüfung


Die Abschaffung der Zwischenprüfung im Lehramtsstudium (§§ 10 Abs. 4; 11 Abs. 4; 12 Abs. 6; 14 Abs. 4 HLbG (alt)), lehnen wir entschieden ab!

Die bestandene Zwischenprüfung stellt für Lehramtsstudierende – analog zur Zwischenprüfung im Jurastudium oder dem Ersten Staatsexamen im Medizinstudium – einen ersten Qualifikationsnachweis dar, welcher etwa für studentische Hilfskräfte an Universitäten eine höhere Entlohnung begründet.

Der Wegfall der Zwischenprüfung würde zudem keine Entlastung für Studierende bringen, die BAföG beziehen, da für den Bezug von BAföG ohnehin unabhängig von der Zwischenprüfung Leistungspunkte vorgewiesen werden müssen.

Daher fordern wir die Beibehaltung der Zwischenprüfung in ihrer bisherigen Gestalt in den Studiengängen Grundschul-, Haupt- und Realschul-, Gymnasial- sowie Förderschullehramt!



Wissenschaftliche Hausarbeit


In Bezug auf die wissenschaftliche Hausarbeit gem. § 21 Abs. 1 HLbG i.V.m. § 25 HLbGDV fordern wir,

- dass die Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit abgeschafft oder der Bearbeitungszeitraums zumindest auf 16 Wochen (§ 25 Abs. 4 S. 1 HLbGDV) erweitert wird. Die wissenschaftliche Hausarbeit hat den Umfang einer Masterarbeit, daher sollte auch eine entsprechende Bearbeitungszeit eingeräumt werden.

- dass die wissenschaftliche Hausarbeit nicht erst nach dem festgesetzten Abgabetermin, sondern unmittelbar nach der Einreichung der wissenschaftlichen Hausarbeit von der Hessischen Lehrkräfteakademie an die Erstgutachterin oder den Erstgutachter weiterzuleiten ist (§ 25 Abs. 8 S. 2 HLbGDV). Dadurch können unnötige Verzögerungen vermieden werden.

- dass die Bewerberin oder der Bewerber das Recht eingeräumt wird, einen bestellten Prüfer oder eine bestellte Prüferin abzulehnen. Ein entsprechender Passus wäre in § 25 Abs. 3 HLbGDV zu ergänzen. Damit würde verhindert werden, dass ein Bewerber oder eine Bewerberin einen Prüfer oder eine Prüferin gegen dessen Willen zugeteilt bekommt.

- dass im Falle einer nicht fristgerechten Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit, ohne Verschulden des Bewerbers oder der Bewerberin, die Hessische Lehrkräfteakademie eine Fristverlängerung zu gewähren hat (§ 25 Abs. 5 S. 2 HLbGDV). Dementsprechend würde das Ermessen der Hessischen Lehrkräfteakademie entfallen. Die derzeitige Regelung ist unverhältnismäßig.



Wiederholungsprüfung und Freiversuch


Wir fordern die Möglichkeit, das Erste Staatsexamen zweimal wiederholen zu können (§ 30 Abs. 1 S. 1 HLbG). Ist dies nicht möglich, wäre zu mindestens an der Freiversuchsregelung aus § 31 HLbG (alt) festzuhalten. Die psychischen Belastungen, die mit Prüfungsstress einhergehen, sind wissenschaftlich hinreichend belegt. Durch Freiversuchsregelungen und zusätzliche Wiederholungsprüfungen wird der Prüfungsstress für Lehramtsstudierende reduziert.

Wir fordern die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung (nicht erst im nächsten Durchgang) der Ersten Staatsexamina im Krankheits- oder Härtefall! Es darf nicht sein, dass Studierende, welche aufgrund von Krankheitssymptomen die verantwortungsbewusste Entscheidung treffen, einer Prüfung fernzubleiben, hierfür benachteiligt werden. Eine erzwungene Verlängerung des Studiums um mindestens ein halbes Jahr ist für sie mitunter mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten verbunden.



Vereinheitlichung der schriftlichen Prüfung im Ersten Staatsexamen


Eine Vereinheitlichung der Ersten Staatsexamensprüfung, wie sie in § 22 Abs. 2 HLbG i.V.m. § 26 Abs. 6 HLbGDV vorgesehen ist, lehnen wir entschieden ab! Aus unserer Sicht stellt dies einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Lehre dar, die in Grundgesetz Art. 5 Abs. 3 Satz 1 garantiert ist. Die heutige Vielfalt an Vorlesungs- und Seminarangeboten würde zwangsweise verloren gehen, denn um einheitliche Prüfungen zu gewährleisten, muss im Vorhinein eine Homogenisierung des Studienprogramms vorgenommen werden. Zudem würden die Lehrveranstaltungen selbst nach dem “teaching-to-the-test”-Prinzip auf das landesweite Prüfungscurriculum ausgerichtet. Dies wird den wissenschaftlichen Standards eines Studiums nicht gerecht und ist mit dem humanistischen Grundsatz der Universität unvereinbar! Denn dadurch würde die oft kritisierte zunehmende „Verschulung“ des Hochschulstudiums erneut auf Kosten eines selbstbestimmten Studiums vorangetrieben.



Langfach für L1


Die Einführung eines Langfaches im Studium für das Lehramt an Grundschulen (§ 10 Abs. 2 HLbG) befürworten wir. Anders als zuvor, wo drei Fächer gleichberechtigt nebeneinander studiert wurden, liegt nun der Fokus auf dem gewählten Langfach. Im Sinne der Professionalität fordern wir jedoch, dass dies nicht mit einer Verkürzung der beiden anderen Fächer (Kurzfächer) einhergeht. Bei gleichbleibender Creditzahl würde dies zwangsläufig geschehen. Eine Verlängerung der Regelstudienzeit würde das Langfach ohne eine Verkürzung der beiden anderen Fächer kompensieren.



Fortlaufendes Portfolio


Wir lehnen das fortlaufende digitale Portfolio in der präsentierten Form ab! Es stellt in der aktuellen Form einen ungerechtfertigten zeitlichen Mehraufwand dar, der nicht durch Leistungspunkte vergütet wird. Die Einführung eines solchen Portfolios führt u.a. dazu, dass Studierende, die neben dem Studium arbeiten oder sich um Kinder kümmern müssen, nicht die gleichen Chancen haben, ein entsprechend umfangreiches Portfolio zu erstellen.

Des Weiteren sind viele Punkte noch unklar. So wie beschrieben stellt das Portfolio eine aufgezwungene Bewerbungsmappe dar. Weiterhin ist unklar, wer das Erstellen des Portfolios betreut und kontrolliert; im universitären Umfeld fehlt für diese Aufgaben jedenfalls entsprechendes Personal. Zudem sehen wir es kritisch, dass das fortlaufende Portfolio die Grundlage der mündlichen Prüfung im Ersten Staatsexamen bilden soll (§ 34 Nr. 2 a.E. HLbG i.V.m. § 27 Abs. 4 HLbGDV). Außerhalb der Universitäten stellt sich die Frage nach dem Datenschutz, also wer, wann und unter welchen Umständen Zugriff auf private Informationen erhalten kann.

Insgesamt ist die Einführung eines fortlaufenden Portfolios zu ungenau beschrieben; Finanzierung, Betreuung, Anleitung und insbesondere der spezifische Mehrwert eines verpflichtenden fortlaufenden Portfolios gehen aus der Novelle nicht hervor.



Fazit


Abschließend lässt sich festhalten, dass die Novellierung des hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes aus unserer Sicht noch zahlreiche Mängel beinhaltet und die Interessen der Studierenden vernachlässigt.





Fachschaft Lehramt Technische Universität Darmstadt

L-Netz - Fachschaft Lehramt Goethe Universität Frankfurt

Fachschaft Lehramt Justus Liebig Universität Giessen

LEFA - Fachschaft Lehramt Universität Kassel

Studis der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Hessen

Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA) der Goethe Universität Frankfurt

Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA) der Justus Liebig Universität Giessen

Fachschaft katholische Theologie Goethe Universität Frankfurt

Fachschaft 12 Informatik Goethe Universität Frankfurt

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